720 2012 118

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. September 2012 (720 12 118)

Basel-Landschaft 2004-05-12 Deutsch BL

Hilfsmittel

Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. September 2012 (720 12 118) Invalidenversicherung Hilfsmittel Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Eleonor Gyr Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel (756.9958.2643.44) A. Die 1952 geborene A. leidet seit ihrer Kindheit an einer Beeinträchtigung ihres Hörvermögens. Am 24. Februar 2004, resp. 16. Februar 2006 (Eingang) meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug für Hörhilfe, Hörgerätimplantate des Typ Vibrant Soundbridge, beidseits, an. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 verfügte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für zwei implantierte Hörgeräte vom Typ Vibrant Soundbridge gemäss Indikationsstufe 3 in der Höhe von insgesamt CHF 12'372.--. A. liess sich in der Folge nur am linken Ohr ein Mittelohrimplantat einsetzen und entschied sich bezüglich des rechten Ohres für ein konventionelles Hörgerät. Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Hörgerät im Gesamtbetrag von CHF 2'912.95. Am 11. September 2006 teilte die IV-Stelle A. mit, dass die Verfügung vom 12. Mai 2004 ersetzt und annulliert werde. Sie entschied, dass die Kosten für die Abgabe eines Mittelohrimplantates links im Gesamtbetrag von CHF 5'161.55 übernommen werde. Die IV-Stelle habe zur Kenntnis genommen, dass entgegen des Antrags nur ein Mittelohrimplantat links eingesetzt und auf der rechten Seite ein konventionelles Hörgerät angepasst worden sei. Am 22. Juni 2011 stellte A. bei der IV-Stelle ein Gesuch für eine Hörhilfe. Mit Schreiben vom 26. August 2011 bat der behandelnde Arzt von A. , Prof. Dr. med. B. , FMH Oto-Rhino-Laryngologie, um die Kostengutsprache für ein Mittelohrimplantat rechts vom Typ Vibrant Soundbridge. Am 7. November 2011 wurde bei A. das Mittelohrimplantat Typ Vibrant Soundbridge am rechten Ohr operativ eingesetzt. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2012 wurde die Kostenübernahme für das zweite Mittelohrimplantat abgewiesen. B. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 11. April 2012 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) enthält sinngemäss das Begehren, die IV-Stelle habe die Kosten für das bereits eingesetzte Mittelohrimplantat rechts zu übernehmen. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde einzutreten.  1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.--. Vorliegend liegt der Streitwert unter CHF 10'000.--, die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Kosten für die Versorgung des rechten Ohrs der Beschwerdeführerin mit einem Mittelohrimplantat Typ Vibrant Soundbridge zu übernehmen hat. 3.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat der Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welche er infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 3.2. In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 4 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur bestehe, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind. 3.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008, E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009, E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007, E 2.2; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.1 Gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) (Stand Juli 2011) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bedarf es zur Versorgung mit einem Hörgerät einer Empfehlung durch einen von der IV anerkannten Expertenarzt. Knochenverankerte oder implantierte Hörgeräte (Cochlea-Implantat, Soundbridge, BAHA u.ä.) setzen sich aus einem implantierten und einem äusseren, abnehmbaren Teil zusammen. Der äussere Teil stellt ein Hilfsmittel dar und kann im Rahmen von Art. 21 IVG vergütet werden. Das Einsetzen des implantierten Teils wird als medizinische Massnahme unter Art. 12 und 13 IVG oder durch die Krankenversicherung übernommen (KHMI, S. 39). 4.2 Das Gericht hat medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nur abgestellt werden kann, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) vom 15. Dezember 2006, I 694/05, E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (BGE 125 V 351 E. 3a). Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_ 323/2009, E. 4.3.1 mit Hinweis auf Protokoll der Sitzung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 11.-13. Januar 2006, S. 101). Genügen die Berichte des RAD diesen erwähnten Anforderungen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juli 2009, 9C_204/2009, E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Kostenübernahme für ein Mittelohrimplantat Typ Vibrant Soundbridge hat, liegen die folgenden Arztberichte vor: 5.1.1. Gemäss ärztlicher Expertise von Dr. B. vom 11. August 2011 trage die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren ein Hörgerät am rechten Ohr und seit sieben Jahren eine Soundbridge am linken Ohr. Seit der letzten Versorgung mit Geräten habe die Hörfähigkeit abgenommen und die Beschwerdeführerin benötige eine Soundbridge rechts. Die Beschwerdeführerin arbeite bei C. in akustisch stark wechselnder Umgebung und benötige deshalb eine optimale Geräteversorgung. Der Expertise lag ein Ton- sowie Sprachaudiogramm bei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 führte Dr. B. aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren unter einer hochgradigen, beidseitig sensorineuralen Schwerhörigkeit leide. Die Versorgung mit dem akustischen Hörgerät rechts sei für die Beschwerdeführerin nicht suffizient. Die Indikation sei aus otologischer und audiologischer Sicht klar gegeben. 5.1.2. Die Ärztin pract. med. D. , Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), hielt mit Bericht vom 8. November 2011 fest, dass die Voraussetzungen für eine Versorgung mit einer Soundbridge rechts nicht erfüllt seien. Es sei zwar zu bestätigen, dass sich das Hörvermögen der Beschwerdeführerin etwas verschlechtert habe, jedoch links (Hörverlust von 55% auf 61%) mehr als rechts (Hörverlust von 44% auf 49%). Daher habe sich die Punktzahl der audiologischen Kriterien seit 2004 um 4 auf 30 erhöht. Die Punktzahl des sozialemotionalen Handycaps habe sich etwas verringert. Im Bereich der beruflichen Kommunikationsanforderungen sei die akustisch stark wechselnde Umgebung und das unter Nebengeräuschen geforderte Sprachverständnis nachvollziehbar (jeweils 5 Punkte), doch erscheine die Punktzahl der übrigen Items in Anbetracht der Definitionen gemäss den Empfehlungen für IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten (15. Mai 2011) sehr hoch (Kunden-/Mitarbeiter-Gespräche, Ausbildner-/ Erziehungsfunktion 5 Punkte; Berufliche Weiterbildungsanlässe 5 Punkte; Schmutzige Hände, spezielle hygienische Anforderungen 4 Punkte). Daher sei aus ihrer Sicht die Gesamtpunktzahl von 76 überprüfenswert. Gemäss den Empfehlungen für IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten und den "Indikationskriterien für implantierbare Hörgeräte - Eine vereinfachte Übersicht für praktizierende ORL-Kollegen" von Thomas Linder, Marcel Gärtner und Peter Oppermann, Stand 2010 (Luzerner Kantonsspital), sei eine Soundbridge indiziert bei rezidivierender oder chronischer Otitis externa, Gehörgangsekzemen (Allergien auf Otoplastik bei Hörgeräten), Otitis externa stenosans oder Gehörgangsstenosen / Okklusionseffekte, die das Tragen normaler Hörgeräte verhinderten. Keines dieser Kriterien werde von der Beschwerdeführerin erfüllt; sie sei bisher ausreichend mit einem konventionellen Hörgerät versorgt gewesen. Gemäss den Empfehlungen für IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten sei eine Indikation bei Patienten gegeben, die trotz optimierter binauralen Hörgeräteversorgung kein ausreichendes Sprachverstehen (insbesondere im Störlärm) erreichen würden und dadurch in ihrem beruflichen und/oder sozialen Umfeld behindert seien. Dies sei den Angaben von Dr. B. ebenfalls nicht zu entnehmen. Dr. B. spreche zwar von besseren Resultaten und optimaler Versorgung bei der erwünschten binauraler Versorgung mit der Soundbridge, doch habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 IVG lediglich Anspruch auf einfache und zweckmässige Versorgung. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Versorgung mit einer Soundbridge rechts nicht erfüllt. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2012 ergänzte die RAD-Ärztin, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer sensorineuralen Schwerhörigkeit leide, jedoch keine Unverträglichkeit von konventionellen Hörgeräten dokumentiert sei, "sie habe über Jahre hinweg ein Hörgerät rechts getragen". Daher sei aus ihrer Sicht keine Soundbridge für das rechte Ohr indiziert. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit Kindheit an Hörproblemen leide. Sie habe verschiedene Mittel ausprobiert, die nicht geholfen hätten. Vor sieben Jahren hätte ihr Dr. B. für beide Ohren eine Soundbridge empfohlen. Beide seien von der IV-Stelle bewilligt worden. Da sie nach der ersten Operation habe abwarten wollen, habe sie sich vorübergehend für ein konventionelles Hörgerät für das rechte Ohr entschieden. Sie höre auf beiden Seiten nicht gleich, deshalb wolle sie auch für das rechte Ohr eine Soundbridge. Ihr Arzt habe es versäumt, die IV-Stelle für eine Kostengutsprache anzufragen. In der Annahme, die IV-Stelle werde die Kosten übernehmen, sei die zweite Soundbridge bereits implantiert worden. Die neue Soundbridge biete ihr eine deutlich bessere Lebensqualität. Es sei ihr unmöglich, die hohen Kosten für die Soundbridge zu übernehmen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 nahm ihr behandelnder Arzt, Dr. B. , dahingehend Stellung, dass die Ablehnung der Kostengutsprache nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihn konsterniere. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren unter einer hochgradigen beidseitigen sensorineuralen Schwerhörigkeit. Bereits vor sieben Jahren sei die beidseitige Versorgung mit dem Mittelohrimplantat Typ Vibrant Soundbridge beantragt worden. Mit Schreiben der IV-Stelle vom 11. September 2006 sei das Gesuch positiv beurteilt und die Kosten für die Abgabe eines Mittelohrimplantates bewilligt worden. Die zwischenzeitliche Versorgung mit dem akustischen Hörgerät rechts sei für die Beschwerdeführerin nicht suffizient gewesen. Er und die Beschwerdeführerin seien der Meinung gewesen, dass die Kostenübernahme für die beidseitige Versorgung mit einer Soundbridge, wie bereits vor sieben Jahren angemeldet, kein Problem sein würde. Die Indikation sei aus otologischer und audiologischer Sicht klar gegeben. Umso mehr erstaune die Absage für das zweite Implantat. Das Problem sei nun, dass in Gutgläubigkeit die zweite Soundbridgeoperation bereits am 7. November 2011 vorgenommen worden sei. Die Situation sei als so klar beurteilt worden, dass das vorzeitige Operationsdatum zur möglichst raschen Versorgung mit dem Implantat gewählt worden sei. Es werde erst jetzt realisiert, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine schriftliche Zusage für die Kostengutsprache vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die relativ hohen Kosten für die Soundbridge selbst zu tragen. Die IV-Stelle werde gebeten, die Kosten doch noch zu übernehmen. Mit diesem Entscheid hänge auch die Finanzierung der Operation durch die Krankenkasse ab. 5.3 Die IV-Stelle stützt sich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin und lehnt eine Kostenübernahme für ein Mittelohrimplantat rechts ab. Gemäss den Stellungnahmen der RAD-Ärztin sei ein Mittelohrimplantat Typ Vibrant Soundbridge für das rechte Ohr der Beschwerdeführerin nicht indiziert. Folgt man der Richtlinie für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherung IV und AHV (Stand 1. Juli 2007), gelten bei vorwiegend sensorineuraler oder kombinierter Schwerhörigkeit mit Unverträglichkeit mit konventionellen Hörgeräten (z.B. Allergie) folgende Indikationen: rezidivierende, chronische Gehörgangsentzündungen oder rezidivierend infizierte Radikalhöhlen; nässendes Gehörgangsekzem, das durch Okklusion des Gehörganges beim Tragen von Hörgeräten verstärkt wird; Patienten, die trotz optimierter (binauraler) Hörgeräteversorgung kein ausreichendes Sprachverstehen, insbesondere im Störlärm, erreichen und dadurch in ihrem beruflichen und/oder sozialen Umfeld behindert sind. Die Implantation ist indiziert, wenn die Anpassung von konventionellen Hörgeräten, inkl. modifizierte Otoplastiken oder offene Versorgung, nicht zu einer erfolgreichen Neuversorgung führten und die bestehenden Gehörgangsprobleme persistieren. Gerade die verlangte Unverträglichkeit von konventionellen Hörgeräten kann die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Weder im Arztbericht von Dr. B. lassen sich zu einer solchen Unverträglichkeit Hinweise finden, noch macht es die Beschwerdeführerin geltend. Die Stellungnahmen der RAD-Ärztin sind in Kenntnis der Vorakten erstellt, leuchten in der Beschreibung der medizinischen Situation sowie der Zusammenhänge ein, sind schlüssig und begründet. Sie genügen daher den bundesgerichtlichen Kriterien an ein Arztbericht (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor). 5.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Berichte der RAD-Ärztin denn auch nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin führt vielmehr aus, dass sie gutgläubig in der Annahme, das Kostengesuch werde gutgeheissen, die Operation bereits vorgenommen habe, da die IV-Stelle vor sieben Jahren bereits einmal eine Kostengutsprache für zwei Mittelohrimplantate ausgesprochen habe. Diese Handlungsweise kann nicht nachvollzogen werden. Die IV-Stelle führte aus, dass es zwar zutreffe, dass am 12. Mai 2004 zunächst die Kostenübernahme für die Abgabe von zwei implantierten Hörgeräten Typ Vibrant Soundbridge (Indikationsstufe 3) im Gesamtbetrag von CHF 12'372.-- bewilligt worden sei. Beim im Februar 2006 eingereichten Gesuch habe die Beschwerdeführerin jedoch die Kostenübernahme für ein konventionelles Hörgerät und nicht für zweites Implantat beantragt. Daraufhin habe ihr die IV-Stelle am 8. Juni 2006 die Kostengutsprache für ein Hörgerät rechts gemäss Indikationsstufe 3 in der Höhe von CHF 2'915.95 zugesprochen. Die IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin am 11. September 2006 darüber orientiert, dass die Verfügung vom 12. Mai 2004 dahingehend ersetzt und annulliert würde, als die Kosten für die Abgabe nur eines Mittelohrimplantates übernommen werde. Daher habe die Beschwerdeführerin keineswegs gutgläubig von einer Kostenübernahme für die zweite Soundbridge ausgehen dürfen. Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle im Jahre 2004 eine Kostengutsprache für zwei Mittelohrimplantate Typ Vibrant Soundbridge verfügt hat. Da die Beschwerdeführerin jedoch nur ein Implantat einsetzen liess und sich zusätzlich für ein konventionelles Hörgerät entschieden hatte, annullierte die IV-Stelle im September 2006 die Verfügung vom 12. Mai 2004. Aufgrund dieses Schreibens konnte die Beschwerdeführerin keineswegs davon ausgehen, dass die IV-Stelle das Implantat für sieben Jahre ohne übernehmen würde. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr behandelnder Arzt je ein Gesuch am 22. Juni 2011, resp. 26. August 2011 für die Kostenübernahme für ein zweites Mittelohrimplantat bei der IV-Stelle eingereicht haben. Weshalb der Kostenentscheid vor der Operation nicht abgewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Auch aufgrund der relativ langen Zeitspanne zwischen der ersten Operation und der erneuten Anfrage zur Kostenübernahme durfte die Beschwerdeführerin nicht mehr annehmen, die Kosten würden durch die IV-Stelle fraglos übernommen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Ausgeführten die erforderlichen Voraussetzungen einer Übernahme der Kosten für ein Mittelohrimplantat für das rechte Ohr der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind und die IV-Stelle die Kosten für ein solches nicht zu tragen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgesetzt und gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegene Partei, weshalb ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.-- aufzuerlegen sind. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 erhoben. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.